Satzung des Vereins NeXt group e.V.

Stand 2022-10-20

§1 Allgemeines  

  1. Der Verein führt den Namen NeXt group.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Ratingen eingetragen und führt den Namenszusatz ‘e. V.’ 
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Ratingen.
  4. Weitere Büros können durch den Vorstand eröffnet werden. 
  5. Alle offiziellen Dokumente und Unterlagen wie Einladungen, Protokolle und Satzungen werden in deutscher Sprache verfasst und allen Mitgliedern des Vereins zusätzlich in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein NeXt group wurde gegründet, um die herstellerübergreifenden Zusammenarbeit (Konsortium) zur Entwicklung und Vernetzung elektronischer Baugruppen und Schnittstellen im Bereich der Fördertechnik zu fördern. Als nichtwirtschaftlicher Verein finanziert er sich aus den Beiträgen seiner Mitglieder und aus Spenden. 

Die NeXt group (NXg) Mitglieder entwickeln und unterstützen international standardisierte Schnittstellen für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige (Fördertechnik). Die Mitglieder der NeXt group entwickeln und veröffentlichen dafür NXg-Spezifikationen, NXg-Referenzhardware und NXg-Software, welche: 

  • die physikalischen Layer beschreiben als auch 
  • die Anwendung sowie 
  • Referenzimplementierungen und 
  • Tools für Entwicklung, Tests und die Nutzung.

Die NeXt group stellt den Mitgliedern die dafür nötige Plattform bereit.  

§3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme und Abstimmung bei den Mitgliederversammlungen sowie zur Stellung von Anträgen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 
  2. Mitglieder erhalten Zugriff auf alle Vorschläge und Protokolle der Mitgliederversammlungen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung einzuhalten, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen und die festgesetzten Beiträge bei Erhalt der Rechnung zu zahlen. 
  4. Die Mitglieder sind gehalten, Zweck und Aufgaben des Vereins tatkräftig zu unterstützen. 
  5. Die Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine gesonderte Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen werden.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen (Beitrittsantrag). Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Durch die Aufnahme wird das Mitglied auf die Satzung verpflichtet.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch 
    a) Austrittserklärung des Mitglieds zum Schluss des Geschäftsjahres, die spätestens drei Monate vorher dem Vorstand zugegangen sein muss. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Verein zu richten.  
    b) das Ableben des Mitgliedes;
    c) durch Ausschluss;
    d) bei Personenvereinigungen durch die Beendigung und bei juristischen Personen durch den Verlust der Rechtsfähigkeit. 
  2. Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des Betroffenen durch Beschluss des Vorstandes des Vereins. Er kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe für einen Ausschluss wären z.B., 
    a) dass er gegen die Satzung verstößt, 
    b) dem Zweck des Vereins zuwiderhandelt oder 
    c) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt. Der Ausgeschlossene kann binnen zwei Wochen nach erfolgter Mitteilung beim Vorstand des Vereins Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. 
  3. Ein Mitglied hat beim Ausscheiden keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.

§7 Organe des Vereins 

  1. Der Vorstand; 
  2. die Mitgliederversammlung.

§8 Vorstand 

  1. Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied. Er vertritt den Verein im Sinne von §26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt. 
  2. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Reisekosten und andere Auslagen werden erstattet. Das Nähere regelt eine vom Vorstand erlassene Reisekosten- und Auslagenordnung. 
  3. Der Vorstand kann weitere Vereinsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder kooptieren, die von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Diesen kooptierten Mitgliedern steht bei Vorstandssitzungen ein vollständiges Teilnahme- und Stimmrecht zu. Die kooptierten Mitglieder gehören nicht zum Vorstand nach §26 BGB. 
  4. Die Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Teilnahme an den Vorstandssitzungen kann auch per Videokonferenz stattfinden. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich, per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens sieben Tagen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte (mind. 3) seiner Mitglieder anwesend ist. 
  5. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, dessen Stimme in diesem Fall doppelt zählt. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, in elektronischer Form oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. 
  6. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. 
  7. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Geschäftsjahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis in der folgenden Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds von der Mitgliederversammlung gewählt.    
  8. Der Vorstand kann auf einstimmigen Beschluss einen Geschäftsführer (als besonderen Vertreter im Sinne des §30 BGB) zum Führen einer Geschäftsstelle bestellen. Die Befugnisse der besonderen Vertreter, Organisation der Geschäftsstelle sowie etwaigen Einrichtungen des Vereins werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand erlassen wird. 
  9. Der Vorstand beschließt den Haushaltsvorschlag für das folgende Geschäftsjahr, die Aufgabenplanung und die strategischen Zielsetzungen für den Verein.
  10. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder.

§9 Mitgliederversammlung 

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mindestens einmal im Jahr oder bei Bedarf, ferner auf Antrag zweier Vorstandsmitglieder oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins schriftlich, per Mail mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung auf der Webseite des Vereins und dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse abgesendet wurde. 
  2. Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. 
  3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, bedürfen eines Beschlusses mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem der weiteren Vorstandsmitglieder geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 
  5. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Vereinsmitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Jedes Mitglied kann jedoch nur ein anderes Mitglied vertreten.

§10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: 

  • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; 
  • Erteilung oder Verweigerung der Entlastung; 
  • Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das folgende Geschäftsjahr; 
  • Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes; 
  • Wahl eines Kassenprüfers und seines Stellvertreters. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre;
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins; 
  • als Einspruchsorgan gegen die Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes; 
  • Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge und Umlagen auf Vorschlag des Vorstandes.

§11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

  1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. 
  2. Beschlüsse, bis auf die in Absatz 3 genannten, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 
  3. Eine Satzungsänderung, Abwahl eines Vorstandsmitgliedes und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

§12 Wahlen 

Alle in dieser Satzung vorgesehenen Wahlen erfolgen auf Antrag geheim. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu verzeichnen hat. Kommt im ersten Wahlgang eine Mehrheit nicht zustande, so entscheidet eine sofort vorzunehmende Stichwahl zwischen den beiden Personen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen zu verzeichnen hatten. Sollte die Stichwahl Stimmengleichheit ausweisen, so entscheidet das Los.

§13 Mittel des Vereins 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§14 Auflösung 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende oder die weiteren Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die CAN in Automation (CiA) (Nürnberg, Deutschland), die es zur Förderung der in § 2 dieser Satzung festgelegten Ziele zu verwenden hat.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§15 Niederschriften 

Über alle Sitzungen, Versammlungen und Beschlüsse des Vereins sind Niederschriften in Englischer Sprache anzufertigen und vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 

§16 Gerichtsstand 

Der Gerichtsstand des Vereins ist Ratingen.

 

Link zur Satzung als PDF-Datei >>

NeXt group e.V. Rules >>